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BVGE 2015/11

BVGE 2015/11

Bundesverwaltungsgericht · 2015-05-08 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

11

Auszug aus dem Urteil der Abteilung IVi.S. A. gegen Staatssekretariat für MigrationD 5781/2012 vom 8. Mai 2015

Asylrecht. Bedeutung eines psychiatrischen Gutachtens bezüglich nichtmedizinischer Sachverhalte.

Art. 7 Abs. 1 AsylG.

1. Die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) bildet für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Miss­handlung (E. 7.2.1 und 7.2.2). Die auf klinischer Beobachtung beruhende Einschätzung eines Facharztes kann in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ur­sache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Ver­folgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu be­rücksichtigen ist. Bestätigung der Rechtsprechung von BVGE 2007/31 (E. 7.2.2).

2. Wenn die in einem früheren Urteil bereits prognostizierte und ge­würdigte gesundheitliche Entwicklung später tatsächlich eintritt, kann ein Beweismittel, das diese prognostizierte Entwicklung belegt, keine veränderte Sachlage dokumentieren, die einen An­spruch auf Wiedererwägung zu vermitteln vermag. Eine wieder­erwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage liegt dann auch in medizinischer Hinsicht nicht vor (E. 7.3.2).

Droit d'asile. Importance d'une expertise psychiatrique concernant des faits non médicaux.

Art. 7 al. 1 LAsi.

1. Le diagnostic d'un trouble de stress post-traumatique (TSPT) ne prouve pas en soi les mauvais traitements allégués (consid. 7.2.1 et 7.2.2). Eu égard à la vraisemblance de faits ou d'événements susceptibles d'être la cause du TSPT diagnostiqué, l'appréciation d'un médecin spécialiste qui se base sur une observation clinique peut constituer un indice dont il faut tenir compte pour l'éva­luation de la crédibilité des allégués de persécution dans le cadre de l'appréciation des preuves. Confirmation de la jurisprudence de l'ATAF 2007/31 (consid. 7.2.2).

2. Lorsqu'un pronostic de l'évolution de la santé d'une personne, déjà apprécié dans un prononcé antérieur se confirme par la suite, un moyen de preuve attestant de cette évolution n'établit pas une modification de l'état de fait de nature à fonder un droit à un réexamen. Une telle modification pertinente en matière de réexamen ne peut pas être admise sur le plan médical (consid. 7.3.2).

Diritto d'asilo. Valore di una perizia psichiatrica per quanto riguarda fatti estranei alla medicina.

Art. 7 cpv. 1 LAsi.

1. Una diagnosi di disturbo post-traumatico da stress (DPTS) non ha di per sé valore probatorio riguardo ad un asserito mal­trat­tamento (consid. 7.2.1 e 7.2.2). Il giudizio di un medico specialista basato su osservazioni cliniche può costituire un indizio della plausibilità di fatti o episodi che entrano in consi­derazione come possibile causa del DPTS diagnosticato e, nell'ambito dell'ap­prezzamento delle prove, esso va preso in considerazione nella valutazione della verosimiglianza delle asserite persecuzioni. Conferma della giurisprudenza pubblicata in DTAF 2007/31 (consid. 7.2.2).

2. Se in seguito lo stato di salute segue effettivamente l'evoluzione prevista e stimata in una precedente sentenza, un mezzo di prova che conferma tale prognosi non può comunque avvalorare un cambiamento di situazione atto a conferire il diritto a un riesame della decisione. La condizione per il riesame relativa al cambia­mento sostanziale di fatti giuridicamente rilevanti non sussiste neppure dal punto di vista medico (consid. 7.3.2).

Am 9. Januar 2009 ersuchte A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Asyl. Mit Verfügung vom 19. März 2010 stellte das Bundesamt für Migration (BFM; heute: Staatssekretariat für Migration [SEM]) fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Gleichzeitig zog das BFM verschiedene vom Beschwerdeführer eingereichte Dokumente ein.

Mit Urteil D 2772/2010 vom 5. Juli 2012 wies das Bundesverwaltungs­gericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Daraufhin forderte das BFM den Beschwerdeführer auf, die Schweiz bis zum 14. August 2012 zu verlassen.

In der Folge liess der Beschwerdeführer ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Das BFM trat auf das Wiedererwägungsgesuch nicht ein und stellte fest, die Verfügung vom 19. März 2010 sei rechtskräftig und voll­streckbar, und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

Mit Eingabe vom 5. November 2012 wurde dagegen Beschwerde erho­ben. Der Instruktionsrichter setzte den Wegweisungsvollzug superprovi­sorisch mit Verfügung vom 7. November 2012 aus.

Am 19. November 2012 ordnete der Instruktionsrichter mittels Zwi­schenverfügung an, der Vollzug der Wegweisung werde nicht ausgesetzt, der Beschwerdeführer habe den Ausgang des Verfahrens im Ausland abzuwarten.

Mit Eingabe vom 4. Dezember 2012 liess der Beschwerdeführer unter Hinweis auf einen weiteren, wiederum ernsthaften Suizidversuch und auf die Einweisung in eine psychiatrische Klinik den Antrag stellen, es sei die Zwischenverfügung vom 19. November 2012 des Bundesverwal­tungsgerichts in Wiedererwägung zu ziehen und ein vorsorglicher Voll­zugsstopp zu verfügen.

Mit Zwischenverfügung vom 6. Dezember 2012 wies der Instruktions­richter das Gesuch um Wiedererwägung der Zwischenverfügung ab.

Das Bundesverwaltungsgericht weist die Beschwerde ab.

Aus den Erwägungen:

7.

7.1 Gemäss ärztlichem Gutachten vom 19. September 2012 der Psy­chiatrie X. werden dem Beschwerdeführer eine « andauernde Persönlich­keitsverletzung nach Extrembelastung (ICD-10: F62.0) bei Status nach posttraumatischer Belastungsstörung (ICD-10: F43.1) » sowie eine « pa­ranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) » attestiert. Diese Diagnose wird seitens des Bundesverwaltungsgerichts nicht bezweifelt. Fraglich ist in­dessen der Beweiswert eines psychiatrischen Gutachtens, insoweit es da­zu dienen soll, bestimmte, asylrechtlich allenfalls relevante Vorbringen einer asylsuchenden Person im Sinne von Art. 7 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen.

7.2

7.2.1 Was die Feststellbarkeit der Ursachen einer Traumatisierung be­trifft, so hat die Schweizerische Asylrekurskommission bereits 1994 in einem unveröffentlichten Urteil vom 25. Mai 1994 (auszugsweise pub­liziert in ASYL 1994/4 S. 92) ausgeführt: « Glaubhaft gemacht ist auf­grund der gutachterlichen Feststellung einer posttraumatischen Belas­tungsstörung einzig, dass die Beschwerdeführerin ein traumatisierendes Ereignis erlebt haben muss. Die genauen Umstände dieses Erlebnisses was für die Frage der Asylrelevanz von entscheidender Bedeutung wäre bleiben indessen unklar. Da im Asylverfahren für den Nachweis der Flüchtlingseigenschaft trotz des herabgesetzten Beweismassstabs und des dabei geltenden Untersuchungsgrundsatzes der/die Asylge­suchsteller/in die Beweislast (d.h. die Folgen des misslungenen Nachwei­ses) trägt, kann aus diesem Grund der Beschwerdeführerin die Flücht­lingseigenschaft nicht zuerkannt werden. »

7.2.2 Diese Beurteilung der Beweiskraft einer psychiatrischen Diag­nose einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) stützt sich auf medizinische Fachliteratur, welche besagt, es sei nicht möglich, aufgrund der Symptome zu schliessen, dass ein bestimmtes Ereignis in der von der asylsuchenden Person geschilderten Art und Weise stattgefunden haben müsse (vgl. Dressing/Foerster, Psychiatrische Begutachtung bei asyl- und ausländerrechtlichen Verfahren, in: Psychiatrische Begutachtung, 5. Aufl. München 2009, S. 890).

Die Diagnose einer PTBS bildet demnach für sich allein keinen Beweis für eine behauptete Misshandlung (vgl. Urteile des BVGer D 6840/2006 vom 11. Mai 2007 E. 5.6; D 3550/2006 vom 13. August 2007 E. 4.1; D 5266/2006 vom 29. Januar 2008 E. 3.4; D 2065/2011 vom 24. Juli 2012 E. 7.1; D 3377/2012 vom 6. November 2012 E. 5.1; siehe dazu eingehend Fulvio Haefeli, Aufenthalt durch Krankheit, ZBl 107/2006 S. 576 f. m.H.). Die klinische Beobachtung, bei welchen Themen oder Konfrontationen der Proband charakteristische, das heisst passende Re­aktionen zeigt, kann dem Facharzt jedoch Hinweise zur Einschätzung der Glaubhaftigkeit von Aussagen liefern. Eine solche fachärztliche Ein­schätzung ist zwar rein klinisch-erfahrungswissenschaftlicher Natur und kann als solche weder ein aussagepsychologisches Gutachten ersetzen noch ist es mit einem solchen vergleichbar (vgl. Dressing/Foerster, a.a.O., S. 890). Gleichwohl kann die Einschätzung eines Facharztes in Bezug auf die Plausibilität von Vorkommnissen oder Ereignissen, die als Ursache für die diagnostizierte PTBS in Betracht fallen, ein Indiz bilden, welches bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbrin­gen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.1).

7.3

7.3.1 Vorliegend befassen sich weder das Einweisungszeugnis vom 19. Juli 2012 noch das Gutachten vom 19. September 2012 auch nur an­satzweise mit der Plausibilität der Vorbringen, die der Beschwerdeführer im Rahmen der jeweiligen anamnestischen Erhebung gegenüber den Ärzten machte. Vielmehr sind die für die Ärzte nicht überprüfbaren Vor­bringen des Beschwerdeführers in indirekter Rede gehalten, was den Schluss nahelegt, sie hätten deren Plausibilität nicht verifizieren können. Auch in seiner Beurteilung und Diagnose kommt der Arzt B. A. im Einweisungszeugnis zum Schluss, es liege eine chronisch paranoide Schizophrenie vor, « am ehesten als Folge einer schweren posttrauma­tischen Belastungsstörung ». Wie bereits erwähnt kennzeichnet auch das Gutachten vom 19. September 2012 die nicht überprüfbaren Vorbringen des Beschwerdeführers mit indirekter Rede. Aufgefallen ist dem Arzt, dass der Beschwerdeführer « nur schwer beschreiben konnte », was wäh­rend seines Militärdienstes in B. geschehen sei. Die einzige Aussage des Beschwerdeführers, die vom Arzt explizit als « glaubwürdig » eingestuft wird, ist seine Suiziddrohung, wonach er lieber sterben wolle als in die Türkei zurückzukehren. Allerdings handelt es sich dabei nicht um eine nachträglich veränderte Sachlage, sondern um ein allfälliges künftiges Szenario. Auch aus dem Arztzeugnis vom 24. November 2012 kann der Beschwerdeführer in Bezug auf die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal sich dieses Beweismittel zu dieser Thematik überhaupt nicht äussert. Wie dem psychologischen Gut­achten vom 22. Dezember 2012 zu entnehmen ist, umfasste der Auftrag lediglich die Abklärung der aktuellen gesundheitlichen Situation, der Selbst- und Drittgefährdung sowie der Reisefähigkeit. Insoweit sich diesem Gutachten trotzdem Hinweise auf die Glaubhaftigkeit entnehmen lassen, führen sie gleichfalls nicht zu einer anderen Betrachtungsweise, hält der Gutachter doch fest, der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage gewesen, die Geschehnisse während seines Militärdienstes genauer zu schildern. Trotz der stationären Aufnahme und des guten Rapports zu den Behandlern seien diese Teile immer im Dunkeln geblieben. Wie dem Gutachten des Weiteren zu entnehmen ist, hegt der stellvertretende Chef­arzt Dr. P. E., der das psychotische Geschehen und die Halluzinationen als durchgängig und belegt bestätigt habe, Zweifel an der Traumatisie­rung, weil das Geschehen während der Militärdienstzeit auch bei ver­schiedenen Gesprächen kaum besprechbar gewesen sei. Das Gutachten kommt denn auch zum Schluss, die Frage der PTBS könne nicht voll­ständig aufgeklärt werden, wenngleich die Unfähigkeit, über das erlittene Leid zu berichten, auch ein Teil der Symptomatik selbst sein könne. In­dessen stellt der Umstand, dass nicht nur das Bundesverwaltungsgericht im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren, sondern auch der psychothe­rapeutisch tätige Gutachter bestimmte vom Beschwerdeführer erwähnte Detailfakten wie etwa « Minen » oder die « Verhöhnung durch Vorge­setzte » für glaubhaft hält, in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgungssituation keine wiedererwägungsrechtlich rele­vante nachträglich veränderte Sachlage dar. Dies gilt gleichermassen für die Beurteilung vom 18. April 2013 der Reisefähigkeit durch den Psy­chotherapeuten.

7.3.2 Im Weiteren zeigt auch ein Vergleich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers während des ordentlichen erst- und zweitins­tanzlichen Asylverfahrens mit demjenigen des (ausserordentlichen) Wie­dererwägungsverfahrens keinen wesentlich veränderten Sachverhalt: Diesbezüglich wird in den Dokumenten der Psychiatrie X., dem Einwei­sungszeugnis vom 19. Juli 2012 und dem Bericht vom 19. September 2012, wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, lediglich Bekanntes wiederholt und nichts Neues vorgebracht. Dies zeigt sich bei einem Ver­gleich der im Verlauf des Wiedererwägungsverfahrens gestellten Diag­nosen mit denjenigen, welche bereits im ordentlichen Verfahren doku­mentiert sind: Wie bereits oben erwähnt, wurden dem Beschwerdeführer im Arztbericht vom 19. September 2012, der im Wiedererwägungsver­fahren auf Beschwerdeebene eingereicht wurde, eine andauernde Persön­lichkeitsverletzung nach Extrembelastung bei Status nach PTBS sowie eine paranoide Schizophrenie attestiert. Hinzu kam zu einem späteren Zeitpunkt eine akute Suizidalität (...). Wie sich demgegenüber bereits den Akten des ersten Asylverfahrens entnehmen lässt, hatte der Be­schwerdeführer schon in der Türkei mit suizidalen Tendenzen zu kämpfen und wurde nicht nur dort, sondern auch in der Schweiz entspre­chend behandelt (...). Schliesslich lässt sich dem Urteil vom 5. Juli 2012 des Bundesverwaltungsgerichts entnehmen, dass dieses bei der Beurtei­lung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs von einer schweren Borderline-Störung mit häufigen psychosenahen Zu­ständen (...) respektive einer chronisch paranoiden Schizophrenie in-folge einer schwerwiegenden PTBS ausging (vgl. Urteil des BVGer D 2772/2010 E. 6.1.3; ...) und sich in den Erwägungen einlässlich mit den juristisch relevanten Aspekten dieses Krankheitsbildes einschliess­lich der Eventualität einer jederzeit möglichen akuten suizidalen Krise auseinandersetzte (vgl. Urteil des BVGer D 2772/2010 E. 6.2.2); das nachträglich erstellte psychologische Gutachten vom 22. Dezember 2012 wie auch das Schreiben vom 18. April 2013 des psychotherapeutisch täti­gen Gutachters legen im Ergebnis nur Zeugnis von einer Entwicklung ab, die bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D 2772/2010 vom 5. Juli 2012 E. 6.2.2 vorweggenommen wurde. Auch in Bezug auf die Reisefähigkeit, verstanden als Möglichkeit, eine Reise von einer schwei­zerischen psychiatrischen Klinik in eine solche im Heimatstaat des Beschwerdeführers zu absolvieren, gibt es nichts Neues zu vermelden, zumal niemand, abgesehen vom Psychotherapeuten D. B. und dem Psy­chiater B. S., davon ausgeht, es wäre vorliegend etwas anderes als eine vom Austritt aus der schweizerischen Klinik bis zum Eintritt in die ent­sprechende türkische Institution medizinisch begleitete Rückkehr in Erwägung zu ziehen. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 5. Juli 2012 einläss­lich mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers beschäf­tigt und den Vollzug der Wegweisung auch in Anbetracht der zu erwar­tenden Verschlechterung derselben als zumutbar erachtet hat. Wenn die im Urteil bereits prognostizierte und gewürdigte gesundheitliche Ent­wicklung später tatsächlich eintritt, kann ein Beweismittel, das diese pro­gnostizierte Entwicklung belegt, keine veränderte Sachlage dokumentie­ren, die einen Anspruch auf Wiedererwägung zu vermitteln vermag. Eine wiedererwägungsrechtlich wesentlich veränderte Sachlage liegt somit nach dem Gesagten auch in medizinischer Hinsicht nicht vor. Somit be­stand für die Vorinstanz auch kein Anlass, auf das Wiedererwägungsge­such unter diesem Gesichtspunkt materiell einzutreten.

7.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit dem Wiedererwägungsgesuch offensichtlich keine nachträglich im Verhältnis zur Verfügung vom 19. März 2010 wesentlich veränderte Si­tuation geltend machen kann. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf das Wiedererwägungsgesuch nicht eingetreten.